Ratgeber Kuendigung

Mehr Kündigungsschutz

    Je schlechter die wirtschaftliche Lage in einem Gebiet ist, je größer sind die Erfolgsaussichten von Klagen gegen Kündigungen. Im Umkehrschluss heißt das, je weniger Arbeitslose es am Standort gibt je geringer sind die Erfolgsaussichten einer Klage.

    Ein weiterer großer Einflussfaktor bei Klagen gegen Kündigungen sind Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Weniger berücksichtigt werden von den Gerichten die Betriebszugehörigkeit, das Geschlecht sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen …

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    Kündigungsschutz – Das Kündigungsschutzgesetz

    Besonders geschützt bei Kündigungen sind beispielsweise Schwangere. Dieser besondere Kündigungsschutz ist nicht nur für die Dauer der Schwangerschaft gültig, sondern auch 4 Monate nach der Entbindung. Ist dem Unternehmen von der Schwangerschaft nichts bekannt und der Beschäftigten wird gekündigt, so kann sie noch 2 Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft bekannt geben. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch in Kleinbetrieben. Nimmt ein Vater die Elternzeit in Anspruch, so ist er wie die Frau vor der Kündigung geschützt. Das gilt aber nicht, wenn der Betrieb zugemacht wird.

    Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz, wenn ihr Behinderungsgrad 50 % beträgt oder aber der Behinderungsgrad mindestens 30 % beträgt und die Agentur für Arbeit bestätigt hat, dass sie den Beschäftigten den Schwerbehinderten gleichstellt. Die Schwerbehinderung wird durch die Versorgungsämter bzw. durch die Ämter für soziale Angelegenheiten festgestellt. Weiterlesen …

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    Arbeitsvertrag | Kündigung, Befristeter

    Der Arbeitsvertrag – Kündigung, Probe, Befristeter Arbeitsvertrag usw.

    Wenn alle Hürden gemeistert sind, erfolgt in der Regel zuerst eine mündliche Zusage, dann geht Ihnen in den nächsten Tagen ein Vertragsangebot zu. Sie werden einen Vertrag in 2-facher Ausfertigung erhalten, den das Unternehmen bereits unterschrieben hat, mit einer Fristangabe, in der sich das Unternehmen an das Angebot bindet. Innerhalb dieser Frist, die Sie auch als Bedenkzeit bezeichnen können, müssen Sie sich dann entscheiden.

    Sie sollten allerdings die Bedenkzeit nicht voll ausschöpfen, denn das Unternehmen könnte sonst den Eindruck gewinnen, Sie wollen eine Pokerpartie eröffnen und auf bessere Angebote warten. Gehen Sie immer davon aus, dass Unternehmen der gleichen Branche auch untereinander in Kontakt stehen. Weiterlesen …

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    Abfindung | Kündigung

    Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass ihnen bei Kündung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und vor allen Dingen dann, wenn es sich um eine Kündung aus betrieblichen Gründen handelt, immer eine Abfindung zusteht. Aber nur in wenigen Fällen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

    Ein Arbeitnehmer kann vor allen Dingen dann einen Anspruch auf Abfindung geltend machen, wenn dieser in geltenden Sozialplänen oder Tarifverträgen geregelt ist. Weiterhin kann ein Arbeitnehmer ab 01.01.2004 auch dann einen Abfindungsanspruch geltend machen, wenn ein entsprechendes Angebot in einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitnehmers unterbreitet wurde. Das setzt allerdings voraus, dass durch den Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung darauf hingewiesen wird, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Es handelt sich also nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer anbieten kann. Weiterlesen …

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    Gesetzliche Kündigungsfristen

    Bei Ihrer Kündigung sollten Sie die geltenden Kündigungsfristen beachten. Diese ergeben sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus dem geltenden Tarifvertrag oder aus den Vorgaben des Gesetzgebers (§ 622 BGB).

    Fristen, die sich aus einem Tarifvertrag ableiten, haben Vorrang. Sind aber – trotz eines anwendbaren Tarifvertrages – in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag für Sie günstigere Fristen  festgehalten, so gelten diese.

    Die gesetzlich Kündigungsfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende; ist also in Ihrem Arbeitsvertrag nichts Anderes festgehalten, gilbt diese Frist, wenn Sie als Arbeitnehmer von sich aus kündigen.

    Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigt, dann richtet sich die Kündigungsfrist zusätzlich noch nach der Dauer, die Sie bei diesem Unternehmen beschäftigt waren. Dabei zählt allerdings nur die Zeit ab Ihrem 25. Lebensjahr. Weiterlesen …

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