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Sonntag, 4. Dezember 2011, 12:32

Der Ausbildungsvertrag

Ein Ausbildungsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Seine Inhalte sind in einer „Vertragsniederschrift“ festzuhalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern zum Ausbildungsvertrag erforderlich. Wenn keine Einigung möglich ist, kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.

Wer zu Beginn seiner Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den ist eine Untersuchung vor Aufnahme der Ausbildung Pflicht. Nach einem Jahr muss, sofern der Auszubildende dann noch Jugendlicher ist, eine Nachuntersuchung erfolgen.

Viele Auszubildende haben die Hoffnung, dass im Ausbildungsvertrag eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung geregelt werden kann. Solche Regelungen sind allerdings unwirksam und deshalb unzulässig. Allerdings können sie sich bei entsprechendem Bedarf innerhalb der letzten 6 Monate der Ausbildung verpflichten, nach Ende der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dem ausbildenden Betrieb einzugehen.

Die Ausbildungszeit wird ebenfalls im Ausbildungsvertrag festgelegt. Grundlage ist hier die Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsdauer beträgt meist zwischen 2 und 3,5 Jahre.

Die Ausbildung kann verkürzt werden

  • wenn eine berufliche Vorbildung angerechnet wird,
  • einer Verkürzung der Ausbildung auf Antrag stattgegeben wird oder
  • wenn der Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Eine berufliche Vorbildung kann auf eine Ausbildung angerechnet werden, hier treffen die einzelnen Bundesländer entsprechende Regelungen.

Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verkürzt werden
  • bei einem mittleren Bildungsabschluss (maximal 6 Monate),
  • bei einer Hochschul- oder Fachschulreife (Verkürzung um maximal 12 Monate) oder
  • bei einer vorangegangenen Berufsausbildung (Verkürzung ebenfalls um maximal 12 Monate).
Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist nicht rechtlich geregelt, sondern freiwillig.

Zur Abschlussprüfung vorzeitig zugelassen werden kann, wessen Leistungen diesen Schritt eindeutig rechtfertigen. Durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann die Ausbildung ein halbes Jahr früher als ursprünglich vorgesehen, beendet werden.

Voraussetzungen:
  • Alle für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse wurden vermittelt und die erreichten Leistungen rechtfertigen eine vorzeitige Prüfung.
  • Die zuständige Berufsschule muss entsprechende Leistungen bestätigen. Hier entscheidet das Zeugnis vor dem beabsichtigten Prüfungstermin.
Der Ausbildungsbetrieb hat folgende Pflichten:
  • Er muss den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und für Veranstaltungen im Rahmen der Berufsschule freistellen.
  • Er muss die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.
  • Er muss den Auszubildenden ausbilden und dafür sorgen, dass er das Ausbildungsziel erreichen kann.
  • Er muss den Auszubildenden über die geltenden Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften informieren.
  • Er muss nach Abschluss des Ausbildungsvertrages dieses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.
Für den Auszubildenden ergeben sich die folgenden Pflichten:
  • Der Auszubildende muss den Ausbildungsberuf erlernen.
  • Er verpflichtet sich zur Teilnahme am Unterricht in der Berufsschule, an Prüfungen und den außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.
  • Er hat den Weisungen im Ausbildungsbetrieb Folge zu leisten und die angewiesenen Arbeiten nach Vorgabe zu erledigen.
  • Der Auszubildende ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  • Er muss das Arbeitsmaterial sorgsam behandeln und er muss einen Ausbildungsnachweis führen.
Wer plötzlich krank wird, sollte seinem Arbeitgeber frühzeitig am selben Tag Bescheid geben. Wer länger als 3 Tage krank ist, muss dem Ausbildungsbetrieb spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Krankmeldung vorlegen. Eine erneute ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, wenn die Krankheit länger dauert. Wer im Urlaub krank wird, dem wird die Dauer seiner Krankheit nicht auf den Urlaub angerechnet. Wird man als Auszubildender vor dem Urlaub krank, so wird der Urlaub verschoben und mit dem Ausbildungsbetrieb neu vereinbart. Ist der Auszubildende nicht selbst an seiner Krankheit schuld, erhält er selbstverständlich weiter seine Ausbildungsvergütung. Die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung erfolgt für maximal 6 Wochen. Wenn die Krankheit länger anhält, erhält der Auszubildende Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 % des Brutto- bzw. 90 % des Nettoeinkommens. Abgezogen werden die Beiträge zur Sozialversicherung mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenversicherung. Auf das Krankengeld fällt keine Lohnsteuer an.

Einem Auszubildenden dürfen durch den Ausbildungsbetrieb nur Arbeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Einkaufen usw. gehören damit eindeutig nicht dazu. Jugendlichen dürfen keine Aufgaben übertragen werden, die deren körperliche Kräfte übersteigen und die Gesundheit gefährden. Werden dem Auszubildenden Arbeiten übertragen, die dem Ausbildungszweck widersprechen, kann er sich weigern, diese auszuführen. Aufgrund dieser Weigerung kann er nicht gekündigt werden.

Der Berufsschulunterricht

Volljährige Auszubildende müssen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts wird Ausbildungsvergütung gezahlt. Nach der Berufsschule kann der Auszubildende im Betrieb ausgebildet werden, allerdings darf die tägliche Arbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit nicht übersteigen. Ausgefallene Ausbildungszeit darf nicht außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit nachgeholt werden.

Auch für die Teilnahme an Prüfungen ist der Auszubildende wie für den Berufsschulbesuch freizustellen.

Durch das Führen eines Ausbildungsnachweises soll der zeitliche und sachliche Ablauf der beruflichen Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule dokumentiert werden. Dieser Ausbildungsnachweis kann während der Arbeitszeit geführt werden.

Probezeit

Eine Probezeit und deren Dauer wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate dauern. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Partnern beendet werden. Hier kann die Kündigung ohne Angaben von Gründen erfolgen. Auf alle Fälle muss diese Kündigung schriftlich erfolgen.

Beendigung der Ausbildung vor der Abschlussprüfung

Der Auszubildende kann nach Ablauf der Probezeit kündigen
  • wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder
  • mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er diese Berufsausbildung ganz seinlassen will oder einen anderen Ausbildungsberuf gewählt hat.
Wichtige Gründe für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit sind u.a.:
  • Gewalt gegenüber dem Auszubildenden
  • sexuelle Belästigung
  • mehrmaliges Nichtauszahlen der Ausbildungsvergütung trotz Mahnung
Auch der Ausbildungsbetrieb kann bei wichtigen Gründen (z. B. häufiges Zuspätkommen trotz Abmahnung, unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung) das Ausbildungsverhältnis beenden.

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Ausbildungsbetrieb Pflichtverletzungen des Auszubildenden beanstandet und diesen ausdrücklich darauf hinweist, dass er dem Auszubildenden im Falle der Wiederholung kündigen kann.

Ende des Ausbildungsverhältnisses

Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit nach Ausbildungsvertrag. Diese Regel wird auch dann angewandt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht und die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nicht verlangt. Wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der letzten Prüfung. Durch den Prüfungsausschuss erhält der Auszubildende am letzten Prüfungstag eine vorläufige Bescheinigung, in der das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung angezeigt wird. Diese Bescheinigung muss dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden. Bei bestandener Prüfung ist mit dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis zu Ende. bis zu diesem Tag wird auch nur die Ausbildungsvergütung gezahlt.

Wer die Ausbildung nicht besteht, kann die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholung verlangen. Hier muss der Ausbildungsbetrieb zustimmen. Eine Abschlussprüfung kann 2 Mal wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um maximal 1 Jahr auf Verlangen verlängert werden. Fällt die 2. Wiederholungsprüfung in diesen Zeitraum, dann muss der Ausbildungsbetrieb einer solchen Verlängerung zustimmen.

Zeugnis

Der Auszubildende erhält zum Abschluss der Berufsausbildung 3 Zeugnisse:
  • das Abschlusszeugnis der Berufsschule
  • das Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle
  • das Zeugnis vom Ausbildungsbetrieb als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis
MfG
Euer Ratgeber

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