Bei Ihrer Kündigung sollten Sie die geltenden Kündigungsfristen beachten. Diese ergeben sich entweder aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus dem geltenden Tarifvertrag oder aus den Vorgaben des Gesetzgebers (§ 622 BGB).
Fristen, die sich aus einem Tarifvertrag ableiten, haben Vorrang. Sind aber – trotz eines anwendbaren Tarifvertrages – in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag für Sie günstigere Fristen festgehalten, so gelten diese.
Die gesetzlich Kündigungsfrist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende; ist also in Ihrem Arbeitsvertrag nichts Anderes festgehalten, gilbt diese Frist, wenn Sie als Arbeitnehmer von sich aus kündigen.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigt, dann richtet sich die Kündigungsfrist zusätzlich noch nach der Dauer, die Sie bei diesem Unternehmen beschäftigt waren. Dabei zählt allerdings nur die Zeit ab Ihrem 25. Lebensjahr.
In diesem Fall gelten folgende Fristen:
- Während der Probezeit
2 Wochen zum Kalendertag - Nach der Probezeit
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende - Beschäftigungsdauer mindestens 2 Jahre
1 Monat zum Ende des Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 5 Jahre
2 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 8 Jahre
3 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 10 Jahre
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 12 Jahre
5 Monate zum Ende eines Kalendermonats - Beschäftigungsdauer mindestens 15 Jahre
6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Durch Ihren individuellen Arbeitsvertrag dürfen diese gesetzlichen Fristen verlängert werden, allerdings ist es nicht zulässig, wenn die Frist für Sie als Arbeitnehmer länger sein soll als die Frist für Ihren Arbeitgeber.
Verkürzungen sind ebenfalls möglich, allerdings nur durch geltende Tarifverträge
- wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine maximal dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt oder
- wenn im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Kündigung wegen Krankheit
Wer längere Zeit wegen Krankheit fehlt, gibt seinem Arbeitgeber noch lange keinen Grund zur Kündigung. Nur wenn keine Aussicht auf Besserung der Krankheit besteht und der Mitarbeiter dadurch häufig und lang anhaltend ausfällt, ist eine Kündigung gerechtfertigt.
Regeln bei eigenmächtiger Kündigung
Arbeitnehmer dürfen ihren Job nicht eigenmächtig kündigen, da sonst Nachteile beim Arbeitslosengeld drohen. Hier gelten die Regeln des 3. Sozialgesetzbuches. Beispielsweise bleiben Aufhebungsverträge nur unbestraft, wenn andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte.
Wer seine Kündigung vor Gericht anfechten will, muss Fristen beachten
Hat jemand seine Kündigung bekommen und will diese vor Gericht anfechten, so ist das nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang möglich. Durch die Anfechtung vor Gericht soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst wurde. Wenn das Gericht die Kündigung als unwirksam erachtet, schuldet das Unternehmen dem Beschäftigten den ausgefallenen Lohn.
Die Regel, dass ein Mitarbeiter sich täglich beim Unternehmen melden muss und sich abweisen lassen muss, gilt nicht mehr. 2 -3 vergebliche Versuche reichen aus.
Rechtsschutz bei Kündigung
Egal, ob eine betriebsbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung droht, eine Rechtschutzversicherung hilft. Der BGH hat entschieden, dass Rechtsschutzversicherungen auch dann helfen müssen, wenn eine Kündigung auch nur angedroht wird.
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