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Freitag, 23. Dezember 2011, 11:27

Wer einem Minijob nachgeht, hat neben Pflichten auch Rechte, die man einfordern sollte. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anspruch auf Urlaub sowie ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Wer gekündigt wird, dem muss eine schriftliche Kündigung ausgehändigt werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn geringfügig Beschäftigte krank werden, haben sie Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bis zu 6 Wochen. Zuvor muss das Arbeitsverhältnis aber mindestens 4 Wochen ohne Unterbrechung bestanden haben. Voraussetzung ist natürlich eine Bescheinigung des Arztes. Ist man länger als 43 Tage krank fällt die Lohnfortzahlung weg, auch die Krankenkasse zahlt dann nicht. Minijobber sind nicht krankenversichert und haben dadurch auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

Urlaubsanspruch

Wer einen Minijob hat, dem steht der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz zu. Die Mindesturlaubszeit beträgt 24 Werktage. Gibt es im Betrieb andere Regelungen, beispielsweise durch einen Tarifvertrag, so gelten diese auch für Minijobber. Auch während der Urlaubszeit oder an gesetzlichen Feiertagen muss Lohn gezahlt werden.

Anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Gibt es im Unternehmen Regelungen zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, so haben Minijobber Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Aber Vorsicht, durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann der Minijob schnell mehr als 400 Euro einbringen, dann wird die Arbeit versicherungs- und beitragspflichtig.

Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung

Die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung muss der Arbeitgeber zahlen. Es ist unzulässig, hier den geringfügig Beschäftigten zur Kasse zu bitten, auch nicht teilweise.

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Tags: Minijob

Kategorien: Jobs


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