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Friday, 10. September 2010

Härtefallregelung bei Lohnverzicht

Viele Arbeitnehmer verzichten derzeit auf Lohn, damit ihr Unternehmen die Wirtschaftskrise besser übersteht. Wenn sie aber trotzdem entlassen werden müssen, sind sie doppelt benachteiligt. Durch den Lohnverzicht müssen Abstriche bei den Leistungen der Arbeitsagentur hingenommen werden, da sich das Arbeitslosenentgelt nach dem Einkommen der letzten 12 Monate richtet.

Nach der Sonderregelung (§ 421t SGB III) muss die Arbeitsagentur bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das ungekürzte Gehalt in Anwendung bringen, wenn der Arbeitslose im Jahr vor der Entlassung aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung zur Beschäftigungssicherung weniger in der Lohntüte hatte. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn diese Vereinbarung nach 1. Januar 2008 wirksam geworden ist.

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