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Friday, 19. March 2010
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Tipps für Rente & Altersvorsorge

Die gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es 3 Arten von Renten:

  • Altersrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenrente für Hinterbliebene des Versicherten

Zusätzlich übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung Zahlungen bei Maßnahmen zur Rehabilitation und Gesundheitsaufklärung.

Gibt es Wartezeiten?

Kein gesetzlicher Rentenanspruch besteht, wenn Sie während der ersten 5 Berufsjahre arbeitsunfähig werden.

Von wem und in welcher Höhe werden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt?

Der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Zusätzlich muss der Arbeitgeber nochmals den gleichen Betrag an den Versicherungsträger zahlen.

Wovon ist die Rentenhöhe abhängig?

Die Höhe des Rentenanspruches richtet sich im Prinzip hauptsächlich nach den Beitragsjahren und dem Bruttolohn. Diese Höhe wird vom jeweiligen Rentenversicherungsträger ermittelt. Es wird also das eigene Einkommen während des gesamten Berufslebens zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und mit einem Entgeltfaktor multipliziert. Jährlich erfolgt eine Rentenanpassung.

Kann ich mich auf die Sicherheit der gesetzlichen Rente verlassen?

Sicher ist, dass jedem Versicherten später eine Rente gezahlt wird. Nur wie hoch diese ausfällt, ist ungewiss.

Es wird immer von einem Sinken des Renteniveaus gesprochen. Warum?

Immer weniger Beschäftigte zahlen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, aber eine wachsende Zahl von Rentnern muss daraus bezahlt werden.

Was ist unter dem Bruttorentenniveau zu verstehen?

Unter dem Bruttorentenniveau ist das Verhältnis der Rente vor Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen zum durchschnittlichen Bruttoeinkommen zu verstehen. Das Bruttorenteniveau beträgt derzeit knapp 50 %, im Jahr 2030 soll es, laut dem Alterssicherungsbericht der Bundesregierung, nur noch bei 40 % liegen.

Was muss ich tun, um das sinkende Rentenniveau auszugleichen?

Da gibt es nur einen Möglichkeit – die zusätzliche Absicherung. In einigen Jahrzehnten wird die gesetzliche Rente nur noch eine Grundsicherung sein.

Möglichkeiten für die zusätzliche Absicherung:

  • Kapitalbildende Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Erwerb von Wohneigentum
  • Staatlich geförderte Altersvorsorge, wie z. B. Rürup Rente

Oftmals gibt es in Betrieben noch eine betriebliche Altersvorsorge, diese können Sie aber erst nach Ausbildungsende nutzen.

Tipps zur Riester-Rente

Warum wird die private Altersvorsorge vom Staat gefördert?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist nur eine Grundversorgung, die in der Regel nicht ausreichend ist. In der Zukunft werden die gesetzlichen Altersrenten langsamer steigen und das Rentenniveau (der Prozentsatz des letzten Bruttogehaltes) wird in den kommenden Jahren sinken.

Wer bekommt die Förderung?

Die staatliche Förderung erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, also auch die Auszubildenden.

Was wird gefördert?

Wenn Sie in die private Altersvorsorge eintreten möchten, suchen Sie sich einen entsprechenden Anbieter und schließen bei ihm einen Altersvorsorgevertrag ab. Anbieter derartiger Verträge sind insbesondere Banken, Lebensversicherungsgesellschaften oder Fondsgesellschaften.

Ein Altersvorsorgevertrag ist beispielsweise:

  • eine Riester-Rentenversicherung
  • ein Riester-Fondssparplan
  • ein Riester-Banksparplan

Dabei bleibt es Ihnen überlassen, welche Anlageform Sie wählen. Bestimmte Förderbedingungen und Verfügungsbeschränkungen müssen Sie allerdings beachten, weil Sie ansonsten alle staatlichen Zulagen und Steuervorteile verlieren.

Die wichtigsten Förderbedingungen sind:

Vor dem 60. Lebensjahr oder vor dem Beginn der Altersrente darf keine Auszahlung erfolgen.

Eine Auszahlung darf nur in Form einer lebenslangen Leibrente erfolgen. Es gibt aber eine Ausnahme. Bei Rentenbeginn kann bis zu 30 % des Kapitals, das bei Rentenbeginn zur Verfügung steht, auf einmal förderunschädlich ausgezahlt werden.

Im Normalfall darf das angesparte Kapital nicht auf eine andere Person übertragen werden. Sie müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Das heißt, Sie müssen Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland verlagern, um dort Ihren Lebensabend zu verbringen, ist das förderschädlich. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen dem Anleger mindestens die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen. Während der Ansparphase muss der Anleger laufend Beiträge auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Hier noch ein Tipp. Ob Ihr Altersvorsorgevertrag den Förderbedingungen entspricht, können Sie bei der Zertifizierungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen prüfen lassen. Sie erteilt Zertifizierungen für Altersvorsorgeverträge, die gefördert werden können. Deshalb achten Sie bei Vertragsabschluss auf diese Zertifizierung.

Wie erfolgt die Förderung?

Die Förderung erfolgt mit Zulagen. Die Altersvorsorgezulage, die der Staat zahlt, besteht aus der Grundzulage und einer Kinderzulage. Maximal zwei Altersvorsorgeverträge können auf einmal gefördert werden. Es gibt aber keine doppelte Förderung, sondern die Förderung wird auf beide Verträge verteilt. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, je nach den persönlichen Verhältnissen durch den Sonderausgabenabzug Steuern zu sparen.

Wie hoch ist die Grundzulage?

Eine Grundzulage für den eigenen Altersvorsorgevertrag bekommt jeder Förderberechtigte, egal ob er ledig oder verheiratet ist. Dabei müssen Sie beachten, dass derartige Beiträge, für die Sie im gleichen Jahr schon die Arbeitnehmer-Sparzulage oder den steuerlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen haben, nicht mehr gefördert werden.

Was ist beim alternativen Sonderausgabenabzug zu beachten?

Sie können Ihre gesamten Altersvorsorgeaufwendungen (Ihre Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen) alternativ aber auch ergänzend zu den genannten Zulagen als Sonderausgaben geltend machen.

Im Rahmen einer Günstigkeitsprüfung prüft das Finanzamt aber automatisch, ob für Sie der Sonderausgabenabzug oder die Zulage günstiger ist. Beantragen Sie die Zulage immer bei Ihrem Anbieter. Auch dann, wenn Sie bereits wissen, dass der Sonderausgabenabzug für Sie sinnvoller ist. Ist für Sie der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug günstiger als die Förderung mit Zulagen, kommt es zu einem Abzug der Zulage als bereits erfolgte Steuervergütung.

Wie viel muss man selbst ansparen?

Nur dann bekommen Sie die volle staatliche Unterstützung, wenn Sie selbst mindestens einen bestimmten Beitrag in den eigenen Altervorsorgevertrag einzahlen. Da es einen bestimmten Sockelbetrag gibt, der einzuzahlen ist, seit 2005 beträgt dieser einheitlich 60,00 Euro, kann der Mindestbeitrag nicht Null werden.

Was muss ich unbedingt noch wissen?

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind in der Ansparphase steuerfrei. Das bedeutet, Sie müssen keinen Antrag auf Befreiung von Kapitalertragssteuer stellen.

Kommt es zur Auszahlung, werden die Rentenzahlungen aus der Riester-Rente in vollem Umfang als „sonstige Einkünfte“ besteuert.

Die Vorteile der Riester-Rente:

  • Ihre private Altersvorsorge wird staatlich gefördert.
  • Zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente haben Sie eine lebenslange Zusatzrente.
  • Bei Rentenbeginn kann bis zu 30 Prozent des Kapitals, das bei Rentenbeginn zur Verfügung steht, auf einmal ausgezahlt werden.
  • Da der Kapitalerhalt garantiert wird, stehen Ihnen mindestens Ihre Sparleistungen und die staatlichen Zulagen zu.
  • Sie können die Riester-Rente inklusive der staatlichen Prämien auf den Ehepartner, aber ohne staatliche Prämien auf andere Erben vererben.

Auszahlung aus dem Riester-Vertrag

Bei Renteneintritt können sich Sparer mit einem Riester-Vertrag einmalig einen Teil der angesparten Summe auszahlen lassen. Monatlich wird dann der Rest der Rente ausgeschüttet. Wie die Initiative Altersvorsorge macht Schule informiert, sind Teile der staatlichen Förderung zurückzuzahlen, wenn mehr als 30 Prozent der Gesamtsumme angefordert werden.

Rentner müssen dabei zunächst erst einmal prüfen, ob ihr Vertrag eine Auszahlung von mehr als 30 Prozent auf einmal vorsieht. Das ist meistens nicht der Fall. Außerdem je mehr Geld über 30 Prozent der Sparsumme angefordert wird, umso mehr verringert sich anteilig die Förderung. Nachteilig wirkt sich die Einmalzahlung auch auf den Steuersatz aus. Dieser erhöht sich bei Auszahlung der Rente.

Bei der Riester-Rente jetzt an Folgendes denken:

  • In der Zwischenzeit haben viele Millionen Arbeitnehmer einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen. Trotz Vertrag verschenken sie aber die staatliche Förderung von 154 Euro je Vertrag zuzüglich der eventuellen Kinderzulage, weil diese nicht beantragt wird.
  • Ein Riester-Rentenvertrag ist aber ohne diese Förderung wenig attraktiv.
  • Jährlich zum Jahresende muss dieser Zuschuss beantragt werden. Weil die Zuschüsse nur direkt auf das Sparkonto beim Finanzinstitut überwiesen werden dürfen, übernehmen die Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften die Beantragung.
  • Jeder, der einen Riester-Rentenvertrag besitzt, sollte die Unterlagen bzw. Briefe des letzten Jahres genau prüfen. Findet er in den Unterlagen ein Formular, welches die Bank oder Versicherung für das Finanzamt erstellt hat, wurde die Zulage durch das Finanzamt automatisch angefordert. Das wird anhand des Schreibens an das Finanzamt dokumentiert, welches mit der Steuererklärung dort eingereicht wird.
  • Wenn das nicht der Fall ist, dann schnellstens die Zulage beim Zentralinstitut für Altersvorsorge, Postfach 11 03 45, 60421 Frankfurt/Main beantragen. Dabei sind unbedingt die Vertragsnummer und das Finanzamt, bei dem der Riestervertrag geführt wird, anzugeben.

Wie sich ein Auslandsjob auf die Rente auswirkt

Immer mehr Deutsche gehen für die Arbeit ins Ausland, z. B. nach Dänemark, Frankreich, die Schweiz, die Niederlanden oder Österreich. Doch wie sieht es dann mit ihrer Rente und den Beiträgen aus?

Inzwischen arbeiten rund 500.000 Deutsche in einem europäischen Nachbarland und die Tendenz ist steigend. Der Grund, warum sich vor allem Handwerker und Spezialisten auf den Weg machen und jenseits der Grenze ihr Glück finden, sind oftmals bessere Berufschancen.

Dennoch gilt es, trotz EU, sich zu informieren und einige Details zu kennen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Sozialversicherung, denn eine EU-Sozialversicherung gibt es nicht.

Das bedeutet, dass jeder, der in einem Land der Europäischen Union arbeitet, in das dortige Sozialversicherungssystem eintritt. Das betrifft ebenfalls die gesetzliche Rente – nach den Vorschriften des Gastlandes. Von den jeweiligen Vorschriften des Landes hängt es ab, ob dort auch in die Rentenkasse eingezahlt wird. Wer sich allerdings die Rentenansprüche im deutschen Rentenrecht erhalten möchte, sollte darauf bestehen, weiterhin in die deutsche Rentenkasse einzuzahlen. Das ist möglich. Besondere Vorsicht sollten diejenigen walten lassen, die im Ausland arbeiten, aber in Deutschland weiterhin leben. So müssen sich Grenzgänger beispielsweise nach dem belgischen oder niederländischen Recht rentenversichern. Damit entstehen keine Ansprüche mehr im deutschen Rentenrecht. Darauf ist insbesondere zu achten, weil oftmals nur für wenige Jahre im Ausland gearbeitet wird, eine Rente für langjährige Versicherte aber 35 Jahre Wartezeit im deutschen Rentenrecht vorsieht.

Nur das Entsendegesetz bietet hier die Möglichkeit einer Ausnahme. Dies trifft dann zu, wenn ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber nicht für länger als 12 Monate in ein anderes EU-Land geschickt wurde. Dann bleibt er in der deutschen Rentenkasse.

Wichtig ist auch zu wissen, dass derjenige, der in einem EU-Land lebt und mindestens einen Beitrag in das deutsche Rentensystem eingezahlt hat, auch weiterhin freiwillige Beiträge in Deutschland zahlen kann. Dem steht die so genannte Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einem anderen EU-Staat nicht entgegen. Aber das bedeutet auch, dass doppelt Beiträge gezahlt werden müssen. Besonders wichtig ist das für alle, die zwar im europäischen Ausland arbeiten, aber dort nicht in die Rentenkasse einzahlen. Denn nicht überall gibt es eine gesetzliche Rentenversicherung wie in Deutschland. Oftmals kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er seine Mitarbeiter bei der zuständigen Rentenkasse anmeldet oder nicht. Darum ist es auf jeden Fall ratsam, freiwillig Beiträge in Deutschland zu zahlen, auch wenn es nur der Mindestbeitrag ist.

Auch glauben viele deutsche Arbeitnehmer, die für längere Zeit in einem EU-Staat gearbeitet haben, dass bei Renteneintritt nur eine Rente aus der deutschen Rentenkasse gezahlt wird. Das ist nicht korrekt. Jedes EU-Land zahlt eine Rente für den Zeitraum, in dem in die jeweilige Rentenkasse eingezahlt wurde. Es wird also eine Rente für die Zeit gewährt, in der der Arbeitnehmer dort beschäftigt war. Hat also jemand neben der Arbeit in Deutschland noch in einem anderen Land gearbeitet, bekommt er auch zwei Renten. Das bedeutet aber nicht, dass der Rentenantrag auch in dem Land, in dem gearbeitet wurde, gestellt werden muss. Es ist ausreichend, wenn der Rentenantrag einmal gestellt wird, und zwar in dem Land, in dem der Arbeitnehmer zu Beginn des Rentenalters wohnt. Damit wird das europäische Rentenverfahren in Gang gesetzt.

Besonders wichtig ist auch zu beachten, dass in jedem europäischen Land andere Altersgrenzen gelten. Daher sollte sich jeder, der einmal im Ausland gearbeitet hat, rechtzeitig erkundigen, ab wann und wo welche Renten möglich sind. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren Sie darüber. Besonders beim Beginn der Altersrente gelten besondere Regeln. In Italien bekommen Männer bereits mit 60 Jahren eine Altersrente, Frauen mit 55 Jahren. Eine vorzeitige Alterspension kann man in Luxemburg bereits ab 57 Jahren bekommen. Für den Fall der Erwerbsminderung und den Hinzuverdienst gelten überall gesonderte Regeln.

Und noch etwas sollten Sie wissen: Haben Sie in einem EU-Land weniger als 12 Monate gearbeitet, erhalten Sie für diese Zeit von dort keine Rente. Diese Monate sind jedoch nicht verloren, denn sie müssen von den EU-Ländern entschädigt werden.

Die Rente im Süden

Wer träumt nicht davon, sich seine Rente nach Spanien, Italien oder in die Türkei überweisen zu lassen und dort ein süßes Leben zu führen. Doch nicht immer klappt das.

Grundsätzlich hat die Rentenkasse da ein paar Regeln aufgesetzt:

  • Wer in die Rentenkasse Beiträge eingezahlt hat, bekommt seine Rente überall hin ausgezahlt.
  • Das gilt auch für Ausländer, die in ihre Heimat zurückgehen und in Deutschland gearbeitet haben.
  • Wer eine normale Altersrente ausbezahlt bekommt und z. B. den Winter in warmen Ländern verbringt, kann normal über seine EC-Karte auch von Italien oder Spanien aus über seine Rente verfügen.
  • Wer dauerhaft als Rentner im Ausland leben möchte, sollte sich etwa 4 Monate vorher mit der Rentenkasse in Verbindung setzen.

Nicht im Ausland gezahlt Renten sind

  • Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten, die der Arbeitmarktlage in Deutschland wegen gezahlt werden
  • Renten nach dem Fremdrentengesetz
  • Renten aus Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebietes
  • Leistungen für eine Rehabilitation

Wer dauerhaft im Ausland lebt, muss seine Rente versteuern. Diese Versteuerung der Rente erfolgt nach den Regeln des Gastlandes. Die Rente wird nur dann in Deutschland versteuert, wenn das Gastland mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat.

Die staatlich geförderte Riester-Rente wird nur mit Abschlägen im Ausland ausgezahlt. Die gewährten Steuervorteile werden zurückgefordert, indem jeden Monat 15 % der Auszahlung zurückgegeben werden muss.

Rentner, die ihre Rente in Spanien erhalten, wurden durch den Europäischen Gerichtshof gestärkt

Bisher war die Rechtsprechung so, dass deutsche Rentner ihre Riesterrente nicht im Ausland beziehen konnten. Es sei denn, dass sie die staatlichen Zuschüsse zurückzahlen. Diese Praxis wurde durch den Europäischen Gerichtshof gekippt. Rentner, die im Ausland leben möchten, können sowohl ihre gesetzlichen als auch ihre privaten Renten überallhin überweisen lassen. Derzeitig leben rund 50.000 Rentner in Spanien.

Bei der Rente zählt auch die Erziehungszeit

Wer zur Kindererziehung seinen Beruf unterbricht, muss nicht mit einer kleineren Rente rechnen. Es werden 3 Jahre Erziehungszeit je Kind anerkannt. Diese werden wie Beitragszeiten angerechnet. Hier wird also verfahren als ob der Arbeitnehmer entsprechende Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hätte.

Waren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht pflichtversichert, so erhalten diese während der Erziehungszeit Rentenpunkte gutgeschrieben ohne eigene Beitragsleistungen.

Vorzeitiger Ruhestand – Rentenkürzung erlaubt

Frührentner müssen bei vorzeitigem Ruhestand eine Rentenkürzung hinnehmen, so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ein 69 Jahre alter Mann hatte vor dem Verfassungsgericht geklagt, weil er wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in den Ruhestand geschickt wurde. Seine Rente wurde deshalb um 11,7 % gekürzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung nicht angenommen. Das Urteil wurde damit begründet, dass Frührentner anders als andere Beitragszahler früher in den Ruhestand gehen.

Rentenkürzung für Invaliden

Die Erwerbsminderungsrente für rund 1 Million Invaliden in Deutschland steht vor einer Kürzung. Nachdem das Bundessozialgericht in Kassel 2 Klagen gegen eine Kürzung von Ruhegeldern nicht stattgegeben hat, wird jetzt der große Senat des Bundessozialgerichts entscheiden müssen. Bei den Rentenkürzungen geht es um ein Volumen von 500 Millionen Euro im Jahr.

Sofortrente gegen Einmalzahlung

Auch die Sofortrente als Einmalbetrag kann als private Altersvorsorge durchaus sinnvoll sein. Besonders wenn der Versicherte lange lebt und ein glückliches Händchen bei der Wahl des Anbieters gehabt hat, kann sich ein solcher Vertrag durchaus lohnen. Sofort beginnende Privatrenten garantieren eine regelmäßige Auszahlung. Bei einem Test wurden aber erhebliche Unterschiede bei den Auszahlungen festgestellt.

Nebenerwerb als Rentner

Die Behandlung des Nebenerwerbs ist je nach Status des Rentners (Altersrentner, Erwerbsminderungsrentner oder Frührentner) unterschiedlich. Nur wer Bezieher von Altersrente (Regelrente) ist, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Hinzuverdienstgrenzen gelten als für Nicht-Altersrentner. Wer diese Hinzuverdienstgrenze überschreitet, muss Rentenabstriche oder gar den Verlust der Rente hinnehmen.

Betriebsrenten sinken

Ein Arbeitnehmer, der vor Erreichen der eigentlichen Rentengrenze kündigt, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass ein Ausgleich von Kürzungen der Betriebsrente erfolgt.

So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit dem Aktenzeichen 11 Sa 107/08 in einem wichtigen Urteil zur Rente. In dem Urteil wurde festgelegt, dass auch der Mindestbetrag aus einer Betriebsrente erst mit dem wirklichen Rentenbeginn dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

Wer in Rente geht, sollte seine Rechtsschutzpolice anpassen

Wer aus dem Arbeitsleben ausscheidet und in seine wohlverdiente Rente geht, sollte seine Rechtsschutzpolice unter die Lupe nehmen und auf folgende Details achten und gegebenenfalls ändern:

  • Der Arbeitsrechtsschutz sollte aus einem bestehenden Vertrag gestrichen werden.
  • Wer in seiner Police den Verkehrsrechtsschutz mitversichert hat und gleichzeitig eines Automobilclubs ist, für den ist die Versicherung über den Automobilclub meist wesentlich günstiger.
  • Sind die Kinder mittlerweile aus dem Haus, sollte, sofern ein Familienvertrag geschlossen wurde, dieses Detail gekündigt werden.

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